Erstens sei die Generalvollmacht, die C._____ im Jahre 2008 dem Kläger erteilt und gestützt auf welche dieser den Rechtsvertretern zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4. Juli 2018 eine Untervollmacht erteilt hatte, an jenem Tag zufolge der demenzbedingten Handlungsunfähigkeit von C._____ bereits erloschen gewesen; zweitens und drittens habe die Generalvollmacht den Kläger ohnehin nicht ermächtigt, Prozesse für C._____ zu führen bzw. Stellvertreter zu ernennen und Untervollmachten zu erteilen (Klageantwort, act. 48 ff. Rz. 29 ff., insbesondere Rz. 31 und 43; vgl. die beschränkte Replik, act.