gründung führte er aus, C._____ sei sowohl während des Schlichtungsverfahrens als auch bei Einleitung des Verfahrens vor Vorinstanz aufgrund einer mindestens seit 2010 bestehenden Alzheimererkrankung prozessunfähig gewesen (Klageantwort, act. 45 ff. Rz. 16 ff.; bestritten in der beschränkten Replik, act. 89 ff. Rz. 25 ff., wo darauf hingewiesen wurde, dass die Frage der Prozessfähigkeit gemäss Art. 35 IPRG nach französischem Recht zu entscheiden sei). Die Rechtsvertreter von C._____ (und des Klägers) seien zudem im Schlichtungsverfahren nicht gehörig bevollmächtigt gewesen. Erstens sei die Generalvollmacht, die C.___