5. 5.1. Das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wurden vom aktuellen Kläger A._____ (im Folgenden Kläger) nicht im eigenen Namen eingeleitet, sondern im Namen seiner Tante (C._____). Immerhin erfolgte die Prozesseinleitung durch die Vertreter gestützt auf eine Vollmacht des jetzigen Klägers (Klagebeilage B), der sich seinerseits auf eine ihm am 8. Februar 2008 von C._____ erteilte Generalvollmacht (Klagebeilage A) stützte. Zudem verfügten die Vertreter über eine Vollmacht von D._____ (Klagebeilage D). Letztere waren am 26. September 2016 von C._____ bevollmächtigt worden (Klagebeilage C) (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1).