, N. 57 zu Art. 59 ZPO). Was die Prozessfähigkeit anbelangt, handelt es sich um das prozessuale Gegenstück zur Handlungsfähigkeit (vgl. für das Schweizer Recht Art. 12 ZGB). Die Prozessfähigkeit natürlicher Personen richtet sich nicht nach der lex fori, sondern nach Art. 35 IPRG, die auch eine prozessuale Kollisionsnorm darstellt (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., 2012, S. 322).