4. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um eine auch vom Rechtsmittelgericht zu beachtende Untersuchungsmaxime eigener Art, wonach nur den einem Eintreten entgegenstehenden Umständen nachzugehen ist (BGE 4A_229/2017 E. 3). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt unter anderem die in der nicht abschliessenden Liste von Art. 59 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Prozessfähigkeit (lit. c), aber auch das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung in Verfahren, für die ein Schlichtungsverfahren in Art. 197 ZPO vorgeschrieben ist (vgl. ZÜRCHER, ZPO-Komm., N. 57 zu Art.