2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -5- 3. Im angefochtenen Zwischenentscheid wurde über die Eintretensfrage (Vorliegen der Prozessvoraussetzungen) zugunsten des Klägers entschieden. Mit seiner Berufung hält der Beklagte an seinem Standpunkt fest, es könne auf die Klage wegen Fehlens einzelner Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten werden.