2. In Gutheissung der Berufung sei auf die Klage des Berufungsbeklagten vom 23. Januar 2019 nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 13. September 2023 beantragte der Kläger unter Verzicht auf eine separate Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: