2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten des Klägers." 1.3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 beschränkte die Gerichtspräsidentin das Prozessthema einstweilen auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen. 1.4. Mit "beschränkter" Replik vom 20. April 2020 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren und mit "beschränkter" Duplik vom 2. September 2020 der Beklagte am Antwortschluss fest. 1.5. Die Parteien erstatteten in der Folge weitere Stellungnahmen, der Kläger am 24. Juni 2021, die Beklagte am 9. Juli 2021 und der Kläger nochmals am 30. August 2021.