Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.35 / TR (OZ.2019.3) Art. 38 Entscheid vom 28. November 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch LL.M. Martin Molina und MLaw Matthias Spinner, Rechts- anwälte, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Robin Moser und Johanna Hädinger, Rechtsanwälte, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Rechenschaftsablegung und Heraus- gabe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 wurde im Namen von C._____ beim Be- zirksgericht Bremgarten gegen den Beklagten eine Klage betreffend Re- chenschaftsablegung und Herausgabe eingereicht. Nachdem die Anwälte von C._____ telefonisch mitgeteilt hatten, sie sei verstorben, wurde ihnen Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob das Verfahren durch die Erbengemein- schaft fortgeführt werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 teilte A._____ (im Folgenden Kläger) mit, als Alleinerbe das Verfahren fortzuführen. 1.2. Mit Klageantwort vom 28. August 2019 stellte der Beklagte die folgenden Anträge: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten des Klä- gers." 1.3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 beschränkte die Gerichtspräsidentin das Prozessthema einstweilen auf die Frage des Vorliegens der Prozess- voraussetzungen. 1.4. Mit "beschränkter" Replik vom 20. April 2020 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren und mit "beschränkter" Duplik vom 2. September 2020 der Beklagte am Antwortschluss fest. 1.5. Die Parteien erstatteten in der Folge weitere Stellungnahmen, der Kläger am 24. Juni 2021, die Beklagte am 9. Juli 2021 und der Kläger nochmals am 30. August 2021. 1.6. Am 19. Oktober 2022 ging ein mit Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 18. Juli 2022 beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne (ISDC) eingeholtes Gutachten ein. Der Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 16. November 2022 Stellung, während der Kläger mit Schrei- ben vom 12. Januar 2023 auf eine Stellungnahme zum Gutachten "einst- weilen" verzichtete. -3- 1.7. Am 27. April 2023 fällte das Bezirksgericht Bremgarten den folgenden Zwi- schenentscheid: " 1. 1.1. Auf die Klage wird eingetreten. 1.2. Das Verfahren wird nach Rechtskraft mit der Fristansetzung für die Bezah- lung eines ergänzenden Kostenvorschusses sowie nach erfolgtem Ein- gang dessen mit der Fristansetzung für die materielle Replik weitergeführt. Die Fristansetzungen erfolgen mit separaten Verfügungen. 2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 26. Mai 2023 zugestellten Zwischenentscheid erhob der Beklagte am 23. Juni 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträ- gen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Zivilgericht, vom 27. April 2023 im Verfahren OZ.2019.3 aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei auf die Klage des Berufungsbeklagten vom 23. Januar 2019 nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- rufungsbeklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 13. September 2023 beantragte der Kläger unter Verzicht auf eine separate Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Zwischenentscheid ist in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangen, deren Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt, und ist somit berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem der Beklagte die für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ein- gehalten und den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Juni -4- 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht ge- leistet hat, ist auf seine Berufung einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefoch- tene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinrei- chend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -5- 3. Im angefochtenen Zwischenentscheid wurde über die Eintretensfrage (Vor- liegen der Prozessvoraussetzungen) zugunsten des Klägers entschieden. Mit seiner Berufung hält der Beklagte an seinem Standpunkt fest, es könne auf die Klage wegen Fehlens einzelner Prozessvoraussetzungen nicht ein- getreten werden. 4. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um eine auch vom Rechtsmittelgericht zu beachtende Untersuchungsmaxime eigener Art, wonach nur den einem Eintreten entgegenstehenden Umständen nachzugehen ist (BGE 4A_229/2017 E. 3). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt unter anderem die in der nicht abschliessenden Liste von Art. 59 Abs. 2 ZPO explizit er- wähnte Prozessfähigkeit (lit. c), aber auch das Vorliegen einer gültigen Kla- gebewilligung in Verfahren, für die ein Schlichtungsverfahren in Art. 197 ZPO vorgeschrieben ist (vgl. ZÜRCHER, ZPO-Komm., N. 57 zu Art. 59 ZPO). Was die Prozessfähigkeit anbelangt, handelt es sich um das prozessuale Gegenstück zur Handlungsfähigkeit (vgl. für das Schweizer Recht Art. 12 ZGB). Die Prozessfähigkeit natürlicher Personen richtet sich nicht nach der lex fori, sondern nach Art. 35 IPRG, die auch eine prozessuale Kollisi- onsnorm darstellt (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., 2012, S. 322). Demgegenüber muss die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine mangelhafte Prozessvoraussetzung verbessert bzw. geheilt werden kann, grundsätzlich nach schweizerischem (Prozess-) Recht beantwortet werden, weil eine solche Heilung aus- schliesslich prozessuale Wirkung zeitigt (so mit überzeugender Begrün- dung die Vorinstanz, vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). 5. 5.1. Das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wurden vom aktuellen Kläger A._____ (im Folgenden Kläger) nicht im eigenen Na- men eingeleitet, sondern im Namen seiner Tante (C._____). Immerhin er- folgte die Prozesseinleitung durch die Vertreter gestützt auf eine Vollmacht des jetzigen Klägers (Klagebeilage B), der sich seinerseits auf eine ihm am 8. Februar 2008 von C._____ erteilte Generalvollmacht (Klagebeilage A) stützte. Zudem verfügten die Vertreter über eine Vollmacht von D._____ (Klagebeilage D). Letztere waren am 26. September 2016 von C._____ be- vollmächtigt worden (Klagebeilage C) (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1). 5.2. Der Beklagte verlangte in seiner Klageantwort in erster Linie, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, und eventualiter deren Abweisung. Zur Be- -6- gründung führte er aus, C._____ sei sowohl während des Schlichtungsver- fahrens als auch bei Einleitung des Verfahrens vor Vorinstanz aufgrund ei- ner mindestens seit 2010 bestehenden Alzheimererkrankung prozessunfä- hig gewesen (Klageantwort, act. 45 ff. Rz. 16 ff.; bestritten in der beschränk- ten Replik, act. 89 ff. Rz. 25 ff., wo darauf hingewiesen wurde, dass die Frage der Prozessfähigkeit gemäss Art. 35 IPRG nach französischem Recht zu entscheiden sei). Die Rechtsvertreter von C._____ (und des Klä- gers) seien zudem im Schlichtungsverfahren nicht gehörig bevollmächtigt gewesen. Erstens sei die Generalvollmacht, die C._____ im Jahre 2008 dem Kläger erteilt und gestützt auf welche dieser den Rechtsvertretern zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4. Juli 2018 eine Untervollmacht erteilt hatte, an jenem Tag zufolge der demenzbedingten Handlungsunfä- higkeit von C._____ bereits erloschen gewesen; zweitens und drittens habe die Generalvollmacht den Kläger ohnehin nicht ermächtigt, Prozesse für C._____ zu führen bzw. Stellvertreter zu ernennen und Untervollmachten zu erteilen (Klageantwort, act. 48 ff. Rz. 29 ff., insbesondere Rz. 31 und 43; vgl. die beschränkte Replik, act. 95 Rz. 60, wo der Kläger geltend machte, dass entgegen beklagtischer Auffassung sich das auf rechtsgeschäftliche Vollmachten anwendbare Recht nach Art. 126 Abs. 1 IPRG und nicht nach Art. 126 Abs. 2 IPRG richte, sodass auch insoweit französisches Recht zur Anwendung gelange). Die Anwesenheit eines vollmachtlosen Stellvertre- ters an der Schlichtungsverhandlung vermöge den Anforderungen von Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen, weil ansonsten der Zweck des Schlichtungsverfahrens, eine persönliche und vorbehaltlose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen, vereitelt würde (Klageantwort, act. 51 Rz. 44 mit Hinweis auf BGE 4A_387/2013 E. 4.4). 5.3. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dafürgehalten, ausweislich der Akten habe C._____ an Alzheimer gelitten und sei im Januar 2019 ge- storben. Obwohl der Zeitpunkt der Diagnose, der Verlauf der Krankheit so- wie der Zeitpunkt, bis zu dem noch eine vollständige Handlungsfähigkeit von C._____ bestanden habe, nicht abschliessend geklärt seien, sei auf- grund der Ausführungen des Beklagten sowie eines Schreibens des fran- zösischen Anwalts vom 16. Juli 2018 (Klageantwortbeilage 2) und mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger davon auszugehen, dass die Diagnose spätestens im Jahr 2010 gestellt worden sei. C._____ habe somit bis zu ihrem Tod seit mindestens acht Jahren an Alzheimer gelitten. Auf- grund der zeitlichen Nähe des Todes zur Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens (inkl. Schlichtungsverhandlung) sei auch ohne weitere Beweiser- hebungen klar erstellt, dass C._____ in diesem Zeitpunkt auch nach dem gemäss Art. 35 IPRG auf die Frage der Prozessfähigkeit anwendbaren Recht nicht mehr handlungs- und daher auch nicht mehr prozessfähig ge- wesen sei. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, substantiiert zu be- haupten und zu beweisen, dass C._____ noch luzide Momente gehabt habe. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei festzustellen, dass die frühere -7- Klägerin während der ganzen Dauer des vorliegenden Prozesses (Schlich- tung und erstinstanzliches Verfahren) nicht prozessfähig gewesen sei (an- gefochtener Entscheid E. 2). Alsdann verneinte die Vorinstanz das Vorlie- gen einer gültigen Vollmacht sowohl für das Schlichtungs- als auch das erstinstanzliche Verfahren (angefochtener Entscheid E. 3). Sie folgte dabei an sich der klägerischen Auffassung, dass das auf die Frage der Gültigkeit der Bevollmächtigung anwendbare Recht nach Art. 126 Abs. 1 IPRG und entgegen dem Beklagten nicht nach Art. 126 Abs. 2 IPRG zu bestimmen sei und vorliegend französisches Recht zur Anwendung gelange, weil der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht durch C._____ im Februar 2008 als Beauftragter seinen Wohnsitz und damit mutmasslich auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt habe (Art. 117 Abs. 1, 2 und 3 lit. c IPRG); am engsten Zusammenhang der Bevollmäch- tigung mit dem französischen Recht hätte selbst ein Wohnsitzwechsel des Klägers in die Schweiz nichts geändert (angefochtener Entscheid E. 3.2). Nachdem C._____ mindestens seit 2010 an Demenz gelitten habe, wäre es am Kläger gelegen darzutun, dass C._____ die Vollmacht an D._____ im September 2016 in einem luziden Intervall erteilt habe; nachdem er dies nicht getan habe, sei von der Ungültigkeit der D._____ erteilten Vollmacht und damit auch der von diesen den klägerischen Rechtsvertretern erteilten Substitutionsvollmacht auszugehen, weshalb diese das vorliegende Ver- fahren nicht gestützt auf die Substitutionsvollmacht hätten einleiten dürfen (angefochtener Entscheid E. 3.4). C._____ habe dem Kläger die – notariell beurkundete – Generalvollmacht am 8. Februar 2008 und damit vor der mutmasslichen Alzheimerdiagnose erteilt und es lägen weder Hinweise da- rauf vor, dass C._____ bereits damals an einer kognitiven Störung mit ei- nem solch erheblichen Ausmass gelitten habe, dass bereits damals Hand- lungsunfähigkeit vorgelegen habe, noch Hinweise auf eine Vormundschaft, weshalb an sich davon auszugehen sei, dass die Vollmacht trotz Wegfalls der Handlungsfähigkeit aufgrund einer kognitiven Störung weiterhin bis zu ihrem Tod gültig gewesen sei. Bei der dem Kläger erteilten Generalvoll- macht handle es sich um eine kombinierte Vollmacht: Auf eine typische Generalvollmacht zu Beginn folgten einige genauer beschriebene Aufga- ben, welche daher als Spezialvollmachten bezeichnet werden könnten. Diesen Spezialvollmachten sei jedoch keine Ermächtigung zur Führung von Prozessen zu entnehmen; einzig in Bezug auf alle Besteuerungen und Abgaben werde erwähnt, dass Einsprachen erhoben und vor jeder recht- sprechenden Instanz Klage erhoben werden könne. Nachdem eine Voll- macht eng auszulegen sei, könne das vorliegende Verfahren nicht unter diesen Teil der Vollmacht subsumiert werden. Da somit die Generalvoll- macht den Kläger nicht dazu berechtigt habe, den vorliegenden Prozess einzuleiten, müsse nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Voll- macht den Kläger dazu berechtigt habe, Subvollmachten zu erteilen (ange- fochtener Entscheid E. 3.5). -8- Schliesslich prüfte die Vorinstanz nach Massgabe des schweizerischen Rechts (lex fori) (angefochtener Entscheid E. 4.2), ob die festgestellten Mängel (Prozessunfähigkeit von C._____ einerseits sowie an sich bis zu deren Tod gültige Generalvollmacht, die aber keine Vollmacht zur Prozess- führung mitumfasst habe, anderseits) geheilt werden könnten bzw. geheilt worden seien (angefochtener Entscheid E. 4). Mit Bezug auf das Schlich- tungsverfahren hielt die Vorinstanz dafür, Zweck der Schlichtung sei es, den Parteien die Möglichkeit zu geben, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt zu beenden, und sie damit bis zu einem gewissen Grad vor aus- sichtslosen oder prozessual falsch eingeleiteten Verfahren zu schützen. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten Parteien zur Schlichtungsverhand- lung grundsätzlich persönlich erscheinen, doch könnten sich Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Gemäss Botschaft müsse zwar eine solche Vertretung immer eine Vollmacht haben, die zum Abschluss eines Vergleichs ermäch- tige. Dem Gesetzestext könne aber eine solche Verpflichtung nur für Strei- tigkeiten nach Art. 243 ZPO entnommen werden. Eine generelle Ermächti- gung sei im Übrigen nicht sinnvoll, nachdem auch ein Vertreter mit entspre- chender Vollmacht in der Regel mit seiner Mandantschaft Rücksprache nehmen werde, bevor er einem Vergleich zustimme. Liege in Bezug auf das Schlichtungsverfahren ein behebbarer Mangel vor, sei dieses für man- gelhaft zu erklären und eine erneute Schlichtung anzuordnen. Insbeson- dere die Prozessunfähigkeit einer Partei sei ein solcher, behebbarer Man- gel, wobei dieser sogar vor einer Rückweisung durch die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters geheilt werden könne. Ein Gericht habe unverzüglich aktiv zu werden, wenn es von der allfälligen Prozessunfähig- keit einer Partei Kenntnis erhalte, und entweder den gesetzlichen Vertreter oder die entsprechende Behörde zu informieren, damit diese ihrerseits ak- tiv werden könnten; dies gelte bereits für die Schlichtungsbehörde. Somit hätte die Schlichtungsbehörde aktiv werden müssen, wenn bereits im Schlichtungsverfahren Hinweise auf die Prozessunfähigkeit von C._____ vorgelegen hätten. Lägen solche Hinweise erst vor Gericht vor, bestehe die Möglichkeit, dass eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter er- folge oder es sei eine erneute Schichtung anzuordnen. Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertige sich dies nicht und würde nur einen prozessua- len Leerlauf darstellen, wenn die Schlichtung im Glauben an die Rechtmäs- sigkeit tatsächlich durchgeführt worden sei und entsprechend auch bei er- neuter Durchführung der Schlichtung nicht die Chance auf einen Vergleich bestehe. In Bezug auf die Vollmacht teile die Vorinstanz die Ansicht des Beklagten nicht, dass die Vertreter zum Abschluss eines Vergleichs hätten bevollmächtigt sein müssen. Zudem würde auch in Bezug auf die nicht ge- hörige Bevollmächtigung der Vertreter eine Rückweisung ein Leerlauf be- deuten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Be- klagte im vorliegenden Verfahren nicht ausgeführt habe, dass er bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kenntnis von einer allfälligen Pro- -9- zessunfähigkeit der früheren Klägerin und der nicht gehörigen Bevollmäch- tigung gehabt und darauf hingewiesen habe, weswegen er sich nicht auf effektive Vergleichsgespräche eingelassen habe. Ferner sei relevant, dass sich C._____ von Gesetzes wegen vor der Schlichtungsbehörde habe ver- treten lassen können und nicht persönlich habe erscheinen müssen; das Gericht schliesse sich dabei der im Basler Kommentar vertretenen Meinung an, dass in dieser Konstellation die Bevollmächtigung zum Abschluss eines Vergleichs nicht zwingend sei. Im Übrigen habe der Beklagte auch hier nicht vorgebracht, dass er anlässlich der Schlichtung auf diesen Umstand hingewiesen habe. Mangels anderweitiger Hinweise werde daher davon ausgegangen, dass ein effektiver Schlichtungsversuch zwischen den Ver- tretern der früheren Klägerin und dem Beklagten stattgefunden habe, wo- mit dem Zweck der Schlichtung genüge getan worden sei und die Anord- nung einer erneuten Schlichtung zu einem prozessualen Leerlauf führen würde. Die Klagebewilligung sei daher als gültig anzusehen (angefochtener Entschied E. 4.3). Nachdem das erstinstanzliche Verfahren noch durch Klage der früheren Klägerin eingeleitet worden sei, stelle sich zudem die Frage, ob die Prozessunfähigkeit und die nicht gehörige Bevollmächtigung zu Beginn des Verfahrens heilbar seien. Dies sei zu bejahen. Insbesondere durch die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung werde die Unwirksam- keit von Prozesshandlungen einer prozessunfähigen Partei geheilt. Bei Ge- fahr im Verzug sehe das Gesetz (Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO) sogar explizit vor, dass der urteilsfähige Handlungsunfähige die Befugnis habe, das Nö- tige vorzukehren, wobei eine solche Prozesshandlung unter dem Vorbehalt der späteren Genehmigung stehe. Nachdem die frühere Klägerin während des Prozesses verstorben sei, könne keine nachträgliche Genehmigung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen, geschweige denn eine ent- sprechende Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet werden. Jedoch könnten die Erben den Prozess gegebenenfalls übernehmen. Nachdem sie durch den Eintritt die Konsequenzen eines abgewiesenen Prozesses zu tragen hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Handlungen der verstor- benen, prozessunfähigen Partei nicht sollten genehmigen können (ob der geltend gemachte materielle Anspruch ebenfalls auf den Erben übergegan- gen sei, sei allerdings eine Frage des materiellen Anspruchs). Vorliegend seien die früheren Handlungen durch die Vollmachterteilung des Klägers an die Vertreter genehmigt worden, weshalb die Prozessunfähigkeit von C._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht als geheilt anzusehen sei. Sodann stelle sich die Frage, ob auch die fehlende Bevollmächtigung bei Verfahrenseinleitung geheilt werden könne. Bei einer rechtsgeschäftli- chen Vollmacht gelte grundsätzlich das Gleiche wie bei der Prozessunfä- higkeit: Unabhängig davon, aus welchem Grund eine Vollmacht im Zeit- punkt des Vertragsschlusses nicht bestanden habe, könne jedes rechtser- hebliche Verhalten vom Vertretenen genehmigt werden. Dies müsse auch für einen Prozess gelten. Die ZPO sehe explizit vor, dass bei nicht einge- reichter Vollmacht eine Nachfrist anzusetzen sei (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO), - 10 - wobei die nachgereichte Vollmacht die rückwirkende Genehmigung der zu- vor ohne Vollmacht erfolgten Prozesshandlungen bewirke. Auch in Bezug auf diesen Punkt sei es der früheren Klägerin aufgrund ihres Versterbens nicht mehr möglich, die Klageeinreichung durch die Vertreter zu genehmi- gen. Nachdem die Erben jedoch in den Prozess eintreten könnten und diese in der Folge allfällige negativen Konsequenzen zu tragen hätten, müsse ihnen (hier dem Kläger) zugestanden werden, die Handlungen der Vertreter nachträglich zu genehmigen. Dies sei vorliegend durch Erteilung der Vollmacht erfolgt, weshalb der Mangel in Bezug auf die Vollmacht im vorliegenden Verfahren geheilt worden sei. Im Übrigen sehe Art. 1998 Abs. 2 Code civile (CC) vor, dass der Vollmachtgeber Handlungen des Ver- treters, die über die eigentliche Vertretungsmacht hinausgingen, still- schweigend oder explizit genehmigen könne. Zusammengefasst sei fest- zuhalten, dass die Mängel in Form der fehlenden Prozessfähigkeit der früheren Klägerin sowie der ungültigen Vollmacht im Zeitpunkt der Einlei- tung des Schlichtungsverfahrens und der Einreichung der Klage durch den Eintritt des Klägers ins Verfahren geheilt worden seien (angefochtener Ent- scheid E. 4.4). Nach Bejahung auch eines Rechtsschutzinteresses, weil bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen eine positive Leistungs- klage vorliege und einer positiven Leistungsklage das Rechtsschutzinte- resse inhärent sei (angefochtener Entscheid E. 5), trat die Vorinstanz auf die Klage ein. 5.4. In seiner Berufung wirft der Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 209, 204 und 206 Abs. 1 ZPO vor. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es, die Gerichte zu entlasten und den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihren Streit selbstän- dig, d.h. ohne Entscheid des Richters, zu lösen. Hierzu hätten die Parteien gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Mit Blick auf die Bedeutung des Schlichtungsverfahrens könne es nicht über- raschen, dass die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung strenge Anforderungen an die korrekte Durchführung von Schlichtungsver- fahren stellten. So habe das Bundesgericht auf die Nichtigkeit von Schlich- tungsverhandlungen bzw. die Ungültigkeit von Klagebewilligungen ge- schlossen, wenn die Schlichtungsbehörde offensichtlich nicht zuständig bzw. die Schlichterin befangen gewesen sei, ebenso wenn die klagende Partei im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung nicht urteilsfähig und da- mit nicht prozessfähig gewesen sei. Die Vorinstanz habe zwar richtiger- weise festgestellt, dass C._____ im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens nicht urteilsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen sei sowie dass die Anwälte von ihr nicht gehörig bevollmächtigt gewesen seien, sei aber zu Unrecht von einer Heilung dieser Mängel ausgegangen. Die Heilung von Mängeln der Prozessvoraussetzungen sei nur ausnahmsweise und bei ge- ringfügigen Mängeln möglich. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens liege die Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung entweder - 11 - vor oder nicht und auf die Klage sei einzutreten oder nicht. Eine Rückwei- sung zur Neudurchführung der Schlichtung zwecks Heilung sei in der ZPO nicht angelegt. Da das Schlichtungsverfahren mit der Ausstellung der Kla- gebewilligung ende, sei eine Heilung von Mängeln im Schlichtungsverfah- ren nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, dass der gesetzliche Vertreter oder die prozessunfähige Partei (diese bei Wiedererlangung der Prozessfähigkeit) den Mangel durch Ge- nehmigung heile, nur, solange das Schlichtungsverfahren noch nicht abge- schlossen sei. Sterbe die prozessunfähige Partei zudem vor der Genehmi- gung, sei die Klagebewilligung ein für alle Mal ungültig. Ergehe ein Nicht- eintretensentscheid, sei aber eine Wiederholung der Schlichtung insofern möglich, als es dem Kläger unbenommen sei, erneut an die Schlichtungs- behörde zu gelangen. Sehe man über die Tatsache hinweg, dass für Män- gel in einem bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren nachträglich keine Heilung mehr möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Heilung von Verfahrensmängeln ganz grundsätzlich nur bei geringfügigen Mängeln möglich sei; sowohl fehlende Prozessunfähigkeit als auch fehlende Bevoll- mächtigung der Vertreter bei der Schlichtungsverhandlung seien gemäss Rechtsprechung grobe Mängel. Auch wenn die vorliegenden Mängel als geringfügig qualifiziert würden, seien sie nicht geheilt worden: An der Schlichtungsverhandlung vom 5. Oktober 2018 habe keine Aussprache stattfinden können, weil C._____ nicht prozessfähig gewesen sei und ihre Anwälte gar nicht habe instruieren können. Ebenso seien die Anwälte nicht gehörig bevollmächtigt gewesen und hätten nicht für C._____ sprechen können. Folglich seien die für das Scheitern der Schlichtung ursächlichen Mängel in Prozessfähigkeit und Vertretung nicht eine grundsätzlich feh- lende Vergleichsbereitschaft der Parteien (die Vergleichsbereitschaft von C._____ sei nicht einmal bekannt). Entsprechend hätte die Vorinstanz auch bei Qualifikation der vorliegenden Mängel als geringfügig die Klagebewilli- gung als ungültig qualifizieren müssen und auf die Klage nicht eintreten dürfen. Die Ausführungen der Vorinstanz, der Beklagte habe nicht darge- legt, dass er bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kenntnis von der allfälligen Prozessunfähigkeit und der nicht gehörigen Bevollmächti- gung gehabt habe, sei in mehrerlei Hinsicht falsch, beruhten auf einer fal- schen Feststellung des Sachverhalts und verletzten Bundesrecht: Erstens ergebe sich aus der Klagebewilligung, dass der Beklagte bereits bei der Schlichtungsverhandlung einen Antrag auf Nichteintreten gestellt habe; dass der Grund dafür die mangelnde Prozessfähigkeit von C._____ und die ungültige Bevollmächtigung der vermeintlichen Vertreter gewesen sei, liege auf der Hand. Zweitens verlange die Vorinstanz vom Beklagten etwas Unmögliches, wenn sie ihm die Behauptungs- und Beweislast dafür aufer- lege, dass er sich bereits im Schlichtungsverfahren auf die Mängel berufen habe, weil das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO vertrau- lich und es den Parteien deshalb verboten sei, im Rahmen des Schlich- tungsverfahrens gemachte Ausführungen später zu verwenden. Drittens habe das Gericht die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 60 ZPO von - 12 - Amtes wegen abzuklären. Deshalb hätte die Vorinstanz, bevor sie den Standpunkt habe einnehmen können, der Beklagte habe sich in der Schlichtungsverhandlung nicht auf die Mängel berufen und es sei deshalb ein normaler Schlichtungsversuch durchgeführt worden, die Parteien befra- gen müssen, dies umso mehr, als das Argument der Vorinstanz, der Be- klagte habe sich nicht auf die Mängel berufen, überraschend sei. Schliess- lich sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn die Beklagte die Gültigkeit der Klagebewilligung erst im erstinstanzli- chen Klageverfahren bestreite. Das Gericht habe alsdann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirke. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz Bundesrecht, insbe- sondere Art. 59 in Verbindung mit Art. 209, Art. 204, Art. 206 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 BV verletzt, als sie von der Heilung der Mängel ausge- gangen und auf die Klage eingetreten sei (Berufung S. 10 ff.). 6. 6.1. Die Vorinstanz ist in Anwendung des nach Art. 35 Abs. 1 IPRG (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.2 sowie vorstehende E. 4) auf die Frage der Pro- zessfähigkeit einerseits und nach Art. 126 Abs. 1 IPRG (vorstehende E. 5.2) auf die Frage der Gültigkeit der Prozessvollmachten anderseits an- wendbaren französischen Rechts zum Schluss gelangt, - C._____ sei sowohl während des Schlichtungsverfahrens als auch bei Klageeinreichung vor Vorinstanz zufolge Demenz im Endstadium pro- zessunfähig gewesen (vgl. Art. 414-1 CC, wonach man, um eine rechts- wirksame Handlung vorzunehmen, geistig gesund sein muss und wer – betreffend eine handlungsfähige, d.h. nicht unter Schutzmassnahme gestellte Person – das Gegenteil behauptet, dafür beweispflichtig ist, vgl. S. 12 [insbesondere Fn. 55] des von der Vorinstanz beim Schwei- zerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholten Gutachtens) (an- gefochtener Entscheid E. 2.3), - die von C._____ 2016 D._____ erteilte Vollmacht sei nicht gültig gewe- sen, weil C._____ bei der Unterzeichnung seit Jahren an Demenz ge- litten habe, ohne dass für besagten Zeitpunkt ein luzides Intervall nach- gewiesen sei (vgl. wiederum Art. 414-1 CC) (angefochtener Entscheid E. 3.4) und - die von C._____ dem Kläger erteilte und mit Spezialvollmachten kom- binierte Generalvollmacht sei zwar gültig, weil keine Hinweise für eine die Handlungsfähigkeit von C._____ erheblich einschränkende kogni- tive Störung im Unterzeichnungszeitpunkt (2008) vorlägen; jedoch sei den Spezialvollmachten keine nach dem französischen Recht nötige spezielle Ermächtigung zur Führung von Prozessen zu entnehmen, so- dass der Kläger über keine ausreichende Vollmacht zur Einleitung des vorliegenden Prozesses verfügt habe. - 13 - Insoweit schützte die Vorinstanz, wenn auch unter Anwendung des franzö- sischen Rechts, den vom Beklagten vertretenen Standpunkt (Prozessunfä- higkeit von C._____ sowie ungültige Vollmachten), wie dieser denn auch in seiner Berufung (S. 16 Rz. 49) zugesteht. Da der Kläger auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichtet hat (vgl. dessen Eingabe vom 13. Sep- tember 2023), besteht kein Grund, dies zu prüfen, zumal und insoweit keine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung und/oder rechtliche Beurtei- lung gegeben ist (vgl. vorstehende E. 2.1) und hinsichtlich der Prozessvo- raussetzungen eine Untersuchungsmaxime eigener Art gilt, wonach nur den einem Eintreten entgegenstehenden Umständen nachzugehen ist (vgl. vorstehende E. 4). 6.2. Durch das Versterben von C._____ kurz nach Einleitung der Klage vor Vo- rinstanz ist der Kläger, unbestrittenermassen deren einziger Erbe (vgl. klä- gerische Eingabe vom 20. Mai 2019 mit Beilagen), als Gesamtrechtsnach- folger im vorliegenden Prozess automatisch an deren Stelle getreten (Art. 83 ZPO und Art. 560 ZGB; vgl. SCHWANDER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 40 zu Art. 83 ZPO). Indem er den – faktisch ohnehin von ihm initiierten – Prozess weitergeführt hat, können die bisherigen Prozesshandlungen, wenn sie ohne Prozessfähigkeit oder ohne gültige Vollmacht vorgenommen worden waren, als genehmigt gelten. Indes vermag die Genehmigung lediglich die von C._____ vor Vorinstanz vorgenommenen ungültigen Prozesshandlun- gen zu heilen, nicht dagegen ein Schlichtungsverfahren, wenn sich dieses als mangelhaft erweist. Nach Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts gilt eine klagende Partei, die nach Art. 204 Abs. 3 ZPO von der Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (so C._____ wegen ihres ausländischen Wohnsitzes), als säumig, wenn der an der Schlichtungsverhandlung erscheinende Vertreter nicht gehörig bevoll- mächtigt ist (BGE 149 III 12 E. 3.2.1 und 140 III 70 E. 4.4; BGE 4A_429/2018). Wie vorstehend ausgeführt, war C._____ während des Schlichtungsverfahrens mangels einer gültigen Vollmacht nicht gehörig vertreten. Damit unterblieb eine Aussprache zwischen den (damaligen) Parteien, die den eigentlichen Zweck des Schlichtungverfahrens darstellt (BGE 149 III E. 3.1.3). Dies konnte nicht geheilt werden, weswegen die C._____ ausgestellte Klagebewilligung wegen Säumnis als ungültig zu qualifizieren ist. Es fehlt somit für die vor Vorinstanz angehobene Klage an der Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung, weshalb auf die Klage in Gutheissung der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht einzu- treten ist. - 14 - 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger sowohl für das erstinstanz- liche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Den (vor ihr unter den Parteien noch streitigen) Streitwert hat die Vorinstanz auf Fr. 190'000.00 festgelegt, was vom Beklagten nun in der Berufung (S. 3 Rz. 3) akzeptiert wird. 7.2. Bei einem Streitwert von Fr. 190'000.00 in beiden Instanzen resultiert eine Entscheidgebühr von je Fr. 10'920.00 (§ 7 VKD), die ausgangsgemäss vom Kläger zu tragen ist. Mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sind diesem auch die Auslagen für das von der Vorinstanz beim Schweizerischen Insti- tut für Rechtsvergleichung, Lausanne, eingeholte Gutachten vom 6. Okto- ber 2022 aufzuerlegen. Für die Festsetzung der Höhe der Gutachtenskos- ten ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.3. Die anwaltliche Grundentschädigung beläuft sich bei besagtem Streitwert auf Fr. 18'590.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Ausgehend davon ist die vom Kläger dem Beklagten zweitinstanzlich zu bezahlende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 50 % nach § 7 Abs. 2 AnwT (auf prozessuale Problematik beschränkte Thematik) und eines Rechtsmittel- abzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 6'060. 30 (= [Fr. 18'590.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Die vom Kläger für das erstinstanz- liche Verfahren geschuldete Parteientschädigung ist unter Berücksichti- gung eines Abzugs von 20 %, weil keine Verhandlung stattgefunden hat (§ 6 Abs. 2 AnwT), und einem Zuschlag von insgesamt 25 % für weitere Rechtsschriften (je 10 % für die Stellungnahmen vom 19. Juli 2021 und 16. November 2022, 5 % für die Eingabe vom 10. März 2022; § 6 Abs. 3 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwert- steuer auf Fr. 21'184.05 (= [Fr. 18'590.00 x 1.05 + Fr. 150.00] x 1.077) fest- zusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 27. April 2023 vollständig aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt erkannt: - 15 - 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 10'920.00 sowie die Auslagen für das Gut- achten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, Lausanne, vom 6. Oktober 2022 werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 21'184.05 zu bezahlen. 1.2. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten für das Gutachten des Schwei- zerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 2022 (vgl. vor- stehende Ziffer 1.1./2.) wird das Verfahren an das Bezirksgericht Bremgar- ten zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 10'920.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem vom Beklagten in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Kläger dem Beklagten Fr. 10'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine zweitinstanzliche Partei- enschädigung von Fr. 6'060.30 (inkl. MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 16 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 190'000.00. Aarau, 28. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella