2.8. Da die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz unbegründet erfolgt ist sowie die Sache zur näheren bzw. weiteren Prüfung und in der Folge zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den weiteren zwischen den Parteien strittigen Punkten. - 15 -