Die Vorinstanz hat jedoch weder den Pachtgegenstand abschliessend geprüft noch sich mit den weiteren Voraussetzungen des Pächtervorkaufsrechts auseinandergesetzt bzw. zumindest noch nicht darüber erkannt. Somit ist die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind einerseits der Umfang des Pachtgegenstands und anderseits die weiteren Voraussetzungen des Pächtervorkaufsrechts zu prüfen, wobei gegebenenfalls das Beweisverfahren namentlich auch betreffend den Pachtgegenstand wiederaufzunehmen sein wird.