2.6.4. Zusammengefasst ist die Ausübungserklärung für den Pachtgegenstand fristgerecht und rechtswirksam erfolgt. Hingegen bedarf der Umfang des Pachtgegenstands im Hinblick auf den Vollzug der Ausübungserklärung einer vertieften Prüfung. Indem die Vorinstanz dies verkennt, stellt sie einerseits den Sachverhalt unrichtig fest und wendet anderseits auch das Recht betreffend die Frage der Folgen einer allenfalls über den Pachtgegenstand hinausgehenden Ausübungserklärung unrichtig an. 2.7. Nachdem die Vorfragen betreffend Ausübungsfrist und Ausübungsgegenstand geklärt sind, wären neben der Bestimmung des Pachtgegenstands die weiteren Voraussetzungen zu prüfen.