Fraglich ist also, ob für die Bestimmung des Pachtgegenstands auf den schriftlichen Pachtvertrag oder die effektiv vereinbarte bzw. bewirtschaftete Fläche abzustellen ist. Da sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, weil sie bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts für ungültig erachtete, braucht diese Frage im Berufungsverfahren nicht - 14 -