20 Abs. 2 OR nur im Umfang der vom Pachtgegenstand abweichenden Fläche teilweise nichtig bzw. wirkungslos und wäre in ihrer flächenmässigen Wirkung entsprechend zu reduzieren, da der Pächter sein Vorkaufsrecht auch bei einer Pachtfläche von 183 Aren ausgeübt hätte, zumal er an seinen Rechtsbegehren festhält, selbst wenn der Pachtgegenstand gemäss Feststellung des Gerichts bloss 183 Aren umfassen würde. Der Beklagte kann aus dem von ihm angeführten Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 17 vom 13. Juni 2005, wonach eine blosse Zusprechung der baurechtsbelasteten Teilfläche anstelle der gesamten Grundstückparzelle nicht einfach weniger, sondern etwas