Denn auch wenn sich die für den Pachtgegenstand erklärte Ausübungserklärung auf eine zu grosse Fläche beziehen sollte, würde die entsprechende Ausübungserklärung dadurch nicht gesamthaft unwirksam, sondern in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR nur im Umfang der vom Pachtgegenstand abweichenden Fläche teilweise nichtig bzw. wirkungslos und wäre in ihrer flächenmässigen Wirkung entsprechend zu reduzieren, da der Pächter sein Vorkaufsrecht auch bei einer Pachtfläche von 183 Aren ausgeübt hätte, zumal er an seinen Rechtsbegehren festhält, selbst wenn der Pachtgegenstand gemäss Feststellung des Gerichts bloss 183 Aren umfassen würde.