Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ungültig sei, weil der Kläger in seiner Erklärung eine grössere Fläche als im Pachtvertrag bezeichnete, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn auch wenn sich die für den Pachtgegenstand erklärte Ausübungserklärung auf eine zu grosse Fläche beziehen sollte, würde die entsprechende Ausübungserklärung dadurch nicht gesamthaft unwirksam, sondern in analoger Anwendung von Art.