2.6.3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei dem im Pachtvertrag aufgeführten Grundstück H._____ um das streitgegenständliche Grundstück mit heutiger Bezeichnung Liegenschaft Q._____ / aaa handelt, von welchem der Kläger eine Teilfläche gepachtet und bezüglich der er die Ausübung seines Vorkaufsrechts erklärt hat (Klagebeilage 13; Klageantwortbeilage 2; act. 4; act. 27). Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ungültig sei, weil der Kläger in seiner Erklärung eine grössere Fläche als im Pachtvertrag bezeichnete, kann ihr nicht gefolgt werden.