2.6.2. Die Vorinstanz erachtet die Ausübungserklärung nicht nur als verspätet, sondern auch als nichtig bzw. ungültig, da die Ausübungserklärung des Klägers für den von ihm bewirtschafteten nördlichen Teil des Grundstücks Liegenschaft Q._____ / aaa umfassend eine Fläche von 21'054 m2 erfolgte, gemäss Pachtvertrag der Kläger aber nur die Hälfte des Grundstücks Liegenschaft Q._____ / aaa und damit 183 Aren, ohne Bäume, gepachtet habe. Gemäss Ansicht der Vorinstanz sei allein diese Fläche massgeblich für den Vorkaufsfall, wobei die effektiv vom Kläger bewirtschaftete grössere - 13 -