In seiner Ausübungserklärung vom 7. bzw. 8. April 2020 hielt der Kläger fest, dass er das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB an «einer Teilfläche des folgenden Grundstücks, entsprechend dem Pachtgegenstand von 210.54 Aren (gemäss Ausmass des Geometers, vgl. Beilage 3)» und zum von ihm ermittelten Kaufpreis von Fr. 78'037.00 ausübe (Klagebeilage 13).