In der Folge ist die Ausübungserklärung vom 7. bzw. 8. April 2020 auch aus diesem Grund innert drei Monaten und damit rechtzeitig erfolgt. Indem die Vorinstanz dies übersieht, wendet sie Recht unrichtig an und verletzt damit Art. 681a ZGB. 2.6. 2.6.1. Umstritten ist schliesslich, ob von einer ungültigen Ausübung des Vorkaufsrechts auszugehen ist, weil der Kläger in der Ausübungserklärung von der im Pachtvertrag bezeichneten Fläche abgewichen ist.