abgeschlossen worden und mit der Person des Käufers verknüpft gewesen sei bzw. mit einem Dritten nicht zum Tragen gekommen wäre, geht fehl. Dies einerseits, weil das Eigentum an einem bzw. das wirtschaftliche Verfügungsrecht über ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht nur für den Beklagten sondern jeden Dritten als Käufer Bedingung für den Erwerb darstellt, anderseits aber wiederum mit der Begründung, dass andernfalls über die den Vorkaufsfall auslösende Wirkung eines Kaufvertrags unter den Kaufvertragsparteien mittels Vereinbarung entsprechender personenbezogener Abreden frei disponiert werden könnte, womit einer Umgehung des Vorkaufsrechts Tür und Tor geöffnet wären.