Es ist deshalb zu beachten, dass die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts frühestens mit Eintritt der Suspensivbedingungen, u.a. der Vorlage des Zahlungsversprechens, und Wirksamwerden des Kaufvertrags zu laufen begonnen hat. Zwar ergibt sich weder aus den Ausführungen des Klägers noch jenen des Beklagten (soweit diese vor Eintritt der Novenschranke erfolgt sind, vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO), wann genau der Beklagte das gemäss Ziff. V erforderliche unwiderrufliche Zahlungsversprechen vorgelegt hat und entsprechend die in Ziff. V des Kaufvertrags definierte Suspensivbedingung eingetreten ist. Da der Kaufvertrag jedoch unbestritten vollzogen wurde, indem der Beklagte am 7. Juni 2022 als