- 11 - beginnt. Eine analoge Anwendung der Regel von Art. 216d Abs. 2 OR, wonach die Wiederaufhebung des Kaufvertrags oder die Nichterteilung einer erforderlichen Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, den Vorkaufsfall nicht mehr rückgängig zu machen vermag, auf den Fall, dass der Kaufvertrag erst mit Eintritt einer im Einflussbereich der Parteien liegenden oder aufschiebenden Bedingung wirksam wird, ist nicht angezeigt, da Art. 216d Abs. 2