O., N. 91, wo beispielhaft auf die Einräumung eines Kaufsrechts verwiesen wird), zumal andernfalls über den Eintritt der Bedingung und die Wirksamkeit des Kaufvertrags sowie damit über das Vorliegen eines Vorkaufsfalls unter den Kaufvertragsparteien disponiert werden könnte, je nachdem ob eine Ausübungserklärung des gegebenenfalls vermeintlichen Vorkaufsberechtigten erfolgt oder nicht. Ebenso kann ein unter einer aufschiebenden Bedingung (sog. Suspensivbedingung) abgeschlossener Kaufvertrag vor Bedingungseintritt kein Vorkaufsfall sein, zumal dessen Wirksamkeit und damit auch seine das Vorkaufsrecht auslösende Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung