BRÜCKNER, a.a.O., N. 91, wo beispielhaft auf die Einräumung eines Kaufsrechts verwiesen wird), zumal andernfalls über den Eintritt der Bedingung und die Wirksamkeit des Kaufvertrags sowie damit über das Vorliegen eines Vorkaufsfalls unter den Kaufvertragsparteien disponiert werden könnte, je nachdem ob eine Ausübungserklärung des gegebenenfalls vermeintlichen Vorkaufsberechtigten erfolgt oder nicht.