O., S. 132, 138). Wird ein Vertrag unter einer vertraglich vereinbarten Bedingung geschlossen, so tritt der Vorkaufsfall erst ein, wenn die entsprechende Bedingung erfüllt ist (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., N. 2417 f.; abweichend hingegen BGE 73 II 166, wo es allerdings um die Genehmigung eines für die Parteien verpflichtenden Kaufvertrags ging, sowie MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N. 189 f. zu Art. 681 ZGB, welcher aber nicht betreffend Art der Bedingung und deren Wirkung auf den Kaufvertrag differenziert).