Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unter anderem der Abschluss eines gültigen und wirksamen Vertrags zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten. Dieser sogenannte Vorkaufsfall bzw. die das Vorkaufsrecht auslösende Wirkung des entsprechenden Rechtsgeschäfts sind im BGBB nicht speziell definiert, sodass gemäss Art. 681 Abs. 1 ZGB die Bestimmung von Art. 216c OR zum Tragen kommt und der Vorkaufsfall grundsätzlich im Zeitpunkt des Abschlusses des obligationenrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, beim Grundstückkauf somit im Zeitpunkt der Beurkundung, eintritt (PFÄFFLI, a.a.O., S. 132, 138)