2.5.4. Unabhängig davon wäre die Ausübungsfrist auch deshalb als eingehalten anzusehen, da der Vorkaufsfall nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags am 28. November 2019, sondern erst mit Eintritt der Suspensivbedingung, d.h. dem Vorliegen des unwiderruflichen Zahlungsversprechens des Käufers, eingetreten ist.