Die Rüge des Klägers ist berechtigt. Demgegenüber schlägt der Einwand des Beklagten fehl, der Kläger habe mit Zustellung der Erwerbsbewilligung vom 18. Dezember 2019 Kenntnis des wesentlichen Inhalts des Kaufvertrags erhalten, womit die dreimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts ausgelöst worden und die Ausübungserklärung vom 7. April 2020 folglich zu spät erfolgt sei.