Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger erst mit Zustellung des Kaufvertrags am 20. Januar 2020 hinreichend über dessen Inhalt informiert war, um sich hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts einen Willen zu bilden. Da dem Beklagten somit der ihm obliegende Beweis, dass dieser Zeitpunkt bereits zuvor eingetreten war, nicht gelingt, hat die Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht frühestens am 20. Januar 2020 begonnen. - 10 -