von der gesetzlichen Ordnung und der Usanz abweichen sowie anderseits die Wirkungen des Vertrags bis zur Erfüllung aller Bedingungen aufschieben. Darüber hinaus zeigt auch der Umstand, dass der Kläger sich aktiv darum bemüht hat, die vertraglichen Nebenbestimmungen in Erfahrung zu bringen, dass diese für ihn nicht belanglos waren.