Das Vorkaufsrecht des Pächters stellt ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 ZGB dar. Die Voraussetzungen, unter welchen ein solches geltend gemacht werden kann, richten sich nach den Bestimmungen für vertragliche Vorkaufsrechte, wie sie in Art. 216c ff. OR geregelt sind. Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat (Art. 216d Abs. 3 OR). Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht von selbst ein Kaufvertragsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Pächter. Der Kläger wäre somit bei Ausübung seines Vorkaufsrechts an die Bedingungen des am 28. No-