Unbestritten war der Kläger bereits am 18. Dezember 2019 über die notwendigen Vertragspunkte (essentialia negotii) des Kaufvertrages – mithin die Parteien sowie den Kaufpreis – im Bilde (vgl. Klageantwortbeilage 4 S. 2). Zusätzlich hätte der Kläger jedoch weiterer Informationen, insbesondere betreffend die Kaufpreiszahlungsmodalitäten, bedurft, um hinsichtlich der Ausübung seines Vorkaufsrechts einen Entschluss fassen zu können.