Der Kläger behauptet, erst mit Zustellung des Kaufvertrags durch das LWAG am 20. Januar 2020 vom wesentlichen Vertragsinhalt Kenntnis erlangt zu haben, weshalb die Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht erst dann zu laufen begonnen habe (act. 60). Der Beklagte behauptet demgegenüber, dass der Kläger mit Zustellung der Verfügung des LWAG am 18. Dezember 2019 bereits ausreichend Kenntnis vom Vertragsschluss hatte und deshalb die Ausübungserklärung verspätet erfolgt sei (act. 34). -9-