Der Kläger rügt, dass er mit Zustellung der Verfügung des LWAG zwar über den Abschluss und die Bewilligung, aber noch nicht genügend über den Inhalt des Kaufvertrags orientiert gewesen sei, sondern erst auf seine Nachfrage hin bzw. durch die entsprechende E-Mail-Antwort mit Zustellung des Kaufvertrags durch das LWAG am 20. Januar 2020 auch Kenntnis namentlich von der Vereinbarung über die Modalitäten der Kaufpreiszahlung und über den Finanzierungsnachweis sowie von den aufschiebenden Bedingungen des Kaufvertrags erhalten habe. 2.5.3. Entgegen der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Mitteilung betreffend Ausübung des Vorkaufsrechts als rechtzeitig erfolgt.