2.5.2. Die Vorinstanz hat die Ausübungserklärung als verspätet erachtet. Der Kläger habe mit Zustellung der Verfügung des LWAG vom 18. Dezember 2019, womit der Kaufvertrag bewilligt wurde, über alle wesentlichen Informationen verfügt, die ihm eine Willensbildung betreffend Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglicht hätten. Damit habe auch die Ausübungsfrist zu laufen begonnen, womit die Ausübungserklärung vom 7. bzw. 8. April 2020 nach Ablauf von drei Monaten erfolgt sei.