2.5. 2.5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten erstellt, dass das LWAG den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Beklagten am 17. Dezember 2019 bewilligt und dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefs einen Tag später zur Kenntnis gebracht hat (act. 05 und 34; Klageantwortbeilage 4; Replikbeilage 1). Auf entsprechende Nachfrage des Klägers stellte das LWAG dem Kläger sodann mit E-Mail vom 20. Januar 2020 den Kaufvertrag zu (act. 05; Klagebeilage 9). Darin haben der Beklagte und C.___