In der Folge muss es auch möglich sein, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nur an einem Grundstücksteil besteht, wobei der Grundstücksteil aus dem gesetzlichen Vorkaufsrecht, das dem Vertragsverhältnis zugrunde liegt, genügend bestimmbar sein muss, beispielsweise durch einen betreffend Umfang zweifelsfreien Plan. Der Pächter kann nur für jenen Grundstücksteil ein Vorkaufsrecht ausüben, den er in Pacht hat, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein eigenständiges Grundstück oder nur um einen Teil davon handelt (BGE 111 II 487 Regeste). -8-