Es ist zulässig, ein vertragliches Vorkaufsrecht nur an einer Teilfläche eines Grundstücks einzuräumen. Der Grundstücksteil muss aber im Begründungsvertrag genügend bestimmbar umschrieben sein und es genügt ein Plan, der über den Umfang (Grenzen) des Vorkaufsrechts keine Zweifel offenlässt (PFÄFFLI, a.a.O., S. 128). In der Folge muss es auch möglich sein, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nur an einem Grundstücksteil besteht, wobei der Grundstücksteil aus dem gesetzlichen Vorkaufsrecht, das dem Vertragsverhältnis zugrunde liegt, genügend bestimmbar sein muss, beispielsweise durch einen betreffend Umfang zweifelsfreien Plan.