Empfänger der einseitigen, empfangsbedürftigen Ausübungserklärung ist der jeweilige Eigentümer des vorkaufsbelasteten Grundstücks, wobei die Ausübungserklärung als Willensäusserung bestimmt und eindeutig bzw. hinreichend klar sowie als Gestaltungsrecht vorbehaltlos und bedingungslos sein muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 5.2) und nur rechtswirksam erfolgen kann, wenn ein Vorkaufsfall vorliegt (PFÄFFLI, Das Vorkaufsrecht an Grundstücken, in: Verband solothurnischer Notare - 100 Jahre Festschrift, Solothurn 2022, S. 119-139, S. 130, 138).