Für den Vorkaufsberechtigen beginnt die Frist für die Geltendmachung seines Rechts, sobald er vom in diesem Sinn wesentlichen Inhalt des Vertrags mit dem Dritten Kenntnis erhalten hat (BGE 73 II 162 E. 5). Empfänger der einseitigen, empfangsbedürftigen Ausübungserklärung ist der jeweilige Eigentümer des vorkaufsbelasteten Grundstücks, wobei die Ausübungserklärung als Willensäusserung bestimmt und eindeutig bzw. hinreichend klar sowie als Gestaltungsrecht vorbehaltlos und bedingungslos sein muss