Dabei liegt keine Belanglosigkeit vor, wenn es sich um Bestimmungen handelt, die Elemente enthalten, welche vom dispositiven Gesetzesrecht oder von der allgemeinen Usanz abweichen (STREBEL, a.a.O., N. 1297 mit weiteren Hinweisen). Dies kann beispielsweise auch bei Grundbuch- und Verschreibungskosten der Fall sein, welche an manchen Orten gewöhnlich nicht ganz vom Käufer getragen, sondern hälftig auf die beiden Kontrahenten verteilt werden (BGE 83 II 517 E. 3). Zum «Inhalt des Vertrags» gehören insbesondere der Kaufpreis, ferner die Modalitäten des Leistungsaustauschs sowie auch Bedingungen und Auflagen. Hingegen ist für die Auslösung der Ausübungsfrist die Übermittlung einer vollständigen