Die Information über die für das Zustandekommen des Vertrags notwendigen Punkte (essentialia negotii) genügt nicht, auch Abreden über Nebenleistungen und andere Vertragsfolgen, die für die Willensbildung nicht völlig belanglos sind, müssen dem Berechtigten vorliegen. Dabei liegt keine Belanglosigkeit vor, wenn es sich um Bestimmungen handelt, die Elemente enthalten, welche vom dispositiven Gesetzesrecht oder von der allgemeinen Usanz abweichen (STREBEL, a.a.O., N. 1297 mit weiteren Hinweisen).