Gewahrt ist die Frist nicht mit Postaufgabe, sondern mit dem Empfang der Erklärung (STREBEL, a.a.O., N. 1333). Hat der Vorkaufsverpflichtete den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags nicht in Kenntnis gesetzt, so trägt er die Beweislast dafür, dass der Vorkaufsberechtigte vom Verkauf früher als von ihm zugegeben ausreichend Kenntnis hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.571/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 f.).