Gemäss Art. 681a Abs. 2 ZGB ist das gesetzliche Vorkaufsrecht innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags geltend zu machen, wobei gemäss Art. 681a Abs. 1 ZGB der Verkäufer die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis zu setzen hat. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, wobei den Vorkaufsberechtigten die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, d.h. für den Zeitpunkt des Fristbeginns und für denjenigen der Rechtsausübung trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1). Gewahrt ist die Frist nicht mit Postaufgabe, sondern mit dem Empfang der Erklärung (STREBEL, a.a.