Nach dem Gesagten sind sämtliche der in Art. 47 Abs. 2 BGBB genannten Voraussetzungen erfüllt und der Kläger als Pächter grundsätzlich vorkaufsberechtigt. Zu prüfen bleibt, ob der Kläger das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat. 2.4. Da das BGBB das Verfahren zur Ausübung des gesetzlichen Pächtervorkaufsrechts nicht regelt, ist diesbezüglich auf die allgemeinen Bestimmungen zur Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte gemäss Art. 681a ZGB abzustellen (STREBEL, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Zürich 2009, N. 216 und N. 1286).