Da er dadurch der ihm obliegenden Bestreitungslast nicht nachkommt, haben die vom Kläger behaupteten Tatsachenbehauptungen als erstellt zu gelten. Dass diese ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung bilden, ergibt sich sodann aus der -6- vom Kläger als Beweis angerufenen und von der Vorinstanz eingeholten Auskunft des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (fortan: LWAG). Inwiefern diese Einordnung unzutreffend wäre, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beklagten geltend gemacht.