Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Kläger hat diesbezüglich mit Klage vom 24. September 2020 ausgeführt, er bewirtschafte einen Acker, eine Wiese sowie eine extensive Wiese im Umfang von insgesamt 210 Aren. Er sei seit mehreren Jahren Eigentümer und Bewirtschafter des E._____-Hofes auf der Parzelle Q.__