2.3. Was die Voraussetzungen für die Vorkaufsberechtigung des Klägers anbelangt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich beim streitgegenständlichen Grundstück (von welchem der Kläger gemäss Pachtvertrag vom 26. bzw. 28. Februar 1997 jedoch nur einen Teil gepachtet hat) um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BGBB handelt und dass die Mindestpachtdauer von sechs Jahren für die Ausübung des Vorkaufsrechts verstrichen ist (act. 04; act.