2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts sei verspätet erfolgt. Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, der Grundstücksteil, an welchem der Kläger das Vorkaufsrecht ausgeübt habe, stimme nicht mit dem Pachtgegenstand überein. Entsprechend wäre die Klage auch bei rechtzeitiger Ausübung des Vorkaufsrechts abzuweisen. 2.2. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Übertragung des Eigentums an der Pachtfläche gestützt auf das Pächtervorkaufsrecht gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) beantragt. -5-